Urheberrecht für Fotografie

Vor 100 Jahren war die Fotografie noch nicht als Kunstform anerkannt. Der Gesetzentwurf eines Urheberrechts für Fotografie am 1. August 1902 kam einer Sensation gleich. Die Fotografie sollte aber nicht mit Werken der bildenden Kunst gleichgestellt sein.

Seit ungefähr 1890 wurde in der damaligen Gesellschaft diskutiert, ob Fotografie Kunst sei oder nur mechanisches Abbilden. Für bildende Künstler wie Auguste Rodin oder Heinrich Zille stellte die Fotografie nur eine Hilfsmethode dar, die das Skizzieren im Freien oder aufwändiges Modellsitzen überflüssig machte. Viele Fotografen betrachteten dagegen ihre Arbeit als eigenständige Kunstform. Der Wettstreit mit der Malerei sorgte dafür, dass die Fotografie des ausgehenden 19. Jahrhunderts an Sorgfalt, Detailfreude und Stimmungsreichtum zuletzt kaum noch zu überbieten war.

Am 1. August 1902 veröffentlichte die Deutsche Reichsregierung deshalb den Gesetzentwurf eines Urheberrechtes für Werke der Fotografie. Die damaligen Politiker wollten aber sehr wohl einen Unterschied zwischen einem Gemälde und einer Fotografie herausgestellt sehen. Zwischen Fotografie und bildender Kunst gebe es zwar viele Berührungspunkte, allerdings schaffe die Fotografie nicht frei, sondern reproduziere Vorhandenes auf mechanischem Wege.

Erst fünf Jahre später wurde aus der Vorlage ein Gesetz. Am 9. Januar 1907 trat das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie in Kraft. Am 22. Mail 1910 gab es die erste Neufassung. Demnach erhielten fotografische Aufnahmen einen zehnjährigen Urheberrechtsschutz. Bildnisse lebender Menschen durften nur mit Einwilligung des Abgelichteten veröffentlicht werden. Eine Ausnahme gab es damals wie heute für die Abbildung von Personen der Zeitgeschichte (auf unserem Bild Kaiserin Elisabeth von Österreich, besser bekannt als Sisi) .

Text: RR (29. 7. 2002) Bilder: Ansichtskarten 1898 -1917

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