Rundum-Schutz für Mutter und Kind

Berufstätige Frauen, die ein Baby erwarten, sind für einen bestimmten Zeitraum vor und nach der Geburt gesetzlich abgesichert. Das nennt man Mutterschutz. In der Bundes-
republik trat am 24. Januar 1952 erstmals ein Gesetz in Kraft, das die Rechten und Pflichten werdender Mütter regelt. Es ist bis heute gültig und wurde in den letzen Jahrzehnten immer wieder ergänzt und verbessert.

Vor der Entbindung des Kindes hat der gesetzliche Mutterschutz in erster Linie die Aufgabe, die im Arbeitsverhältnis stehende Schwangere und ihr Baby vor Gefahren und Überforderung zu schützen. Die werdende Mutter darf während ihrer Schwangerschaft beispielsweise nicht schwer heben, ständig stehen oder andere körperlich anstrengenden Tätigkeiten verrichten. Auch Sonderbe-

lastungen wie Akkordarbeit am Fließband oder Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit sind verboten. Sie könnten die Gesundheit von Mutter und Baby gefährden.

Spezieller Kündigungsschutz

Um sämtliche Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können, sollte der Arbeitgeber rechtzeitig von der Schwangerschaft erfahren. Ihre Arbeitsstelle können werdende Mütter übrigens nicht verlieren. Sie genießen während der kompletten Schwangerschaft sowie vier Monate nach der Entbindung einen speziellen Kündigungsschutz. Das gilt auch im Erziehungsurlaub.


Schonfrist rund um die Geburt

Eine vorgeschrieben Schonfrist besteht auch rund um den Geburtstermin. So dürfen Arbeitnehmerinnen in den letzten sechs Wochen vor der Geburt sowie acht Wochen danach nicht beschäftigt werden. Vor allem nach der Entbindung soll den Frauen genügend Zeit gegeben werden, sich von den hormonellen, organischen und psychischen Veränderungen, die mit Schwangerschaft und Entbindung zusammenhängen, zu erholen. Von den Krankenkassen erhalten gesetzlich versicherte Frauen für den genannten Zeitraum das so genannte Mutterschaftsgeld.

Elternzeit für Vater und Mutter

Nach Ablauf der Schutzfrist hat jede berufstätige Frau außerdem Anspruch auf Erziehungsurlaub, der im Gesetz heute "Elternzeit" genannt wird. Diese kann nicht nur von der Mutter, sondern auch vom Vater - teilweise oder komplett - in Anspruch genommen weden. Das geht bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Hinzu kommt ein monatliches Erziehungsgeld.

Schutzmaßnahmen seit 1878

Während berufstätige Mütter heutzutage rundum abgesichert sind, war dies im letzen Jahrhundert noch nicht der Fall. Die erste Schutzmaßnahme wurde 1878 eingeführt, als Frauen nach der Entbindung drei Wochen von der Arbeit frei gestellt wurden. Dieser Schutzzeitraum wurde mit der Zeit immer mehr ausgebaut und auch auf die Phase vor der Geburt ausgedehnt.

SPD ergriff die Initiative

Ein erstes umfassendes Gesetz zum Schutz werdender Mütter wurde 1942 eingeführt. Diese Verordnung wurde jedoch mit Zusammenbruch des Dritten Reiches hinfällig. Die Initiative zu einem neuen, erweiterten Mutterschutz kam 1950 von der damaligen Oppositionspartei SPD. Sie machte massiv Druck und brachte einen Gesetzesentwurf in den Bundestag ein. Dieser Vorschlag wurde nach einigen Abänderungen durch die Adenauer-Regierung auch angenommen. Am 24. Januar 1952 trat er als Gesetz in Kraft.

Nic - 23. 1. 2002 / Foto: Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind

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