13.2.1978: Der erste Bundesbeauftragte für Datenschutz

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz (BfD). wird von der Bundesregierung vorgeschlagen und vom Bundestag für fünf Jahre gewählt. Er sorgt für die Einhaltung des Gesetzes und damit für die Wahrung der Privatsphäre.

Mit der zunehmenden Technisierung entwickeln wir uns mehr und mehr zum so genannten "gläsernen Menschen". In fast allen Lebensbereichen werden heute persönliche Daten erfasst und verarbeitet.

Nicht nur Gemeinden mit ihren vielen Ämtern, Schulen, Rundfunk- und Fernsehanstalten, der Gebühreneinzugszentrale GEZ, der Polizei und der Justiz, sondern auch Vermieter, Arbeitgeber, Banken, Versandhäuser, Zeitschriftenverlage, Verkehrsunternehmen und Sportvereine, Versicherungen, Telefon- und Internetanbieter wissen genauestens über uns Bescheid.


Ein unabhängiges Kontrollorgan wird geschaffen

Um uns davor zu schützen, dass Unfug mit den erfassten Daten getrieben wird, gibt es seit dem 13. Februar 1978 einen Bundesbeauftragten für Datenschutz (BfD). Er wird von der Bundesregierung vorgeschlagen und vom Bundestag für fünf Jahre gewählt. Die Dienststelle ist zwar das Bundesinnenministerium, trotzdem ist der BfD unabhängig und keinen Weisungen unterworfen, das heißt, dass die Regierung und das Ministerium keinen Einfluss auf seine Entscheidung haben.

Sicherung des Persönlichkeitsrechts

Ziel des Datenschutzes ist es, den einzelnen Menschen vor negativen Auswirkungen durch den Missbrauch von Daten zu bewahren. Die Grundlage dafür bilden die Grundrechte der Verfassung, wie beispielsweise die Unantastbarkeit der Würde des Einzelnen und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Ganz wichtig: Die Privatsphäre des Einzelnen soll bewahrt bleiben, der Mensch nicht in zunehmende Abhängigkeit von Staat und Wirtschaft geraten. Was furchtbar kompliziert klingt, ist eigentlich ganz einfach: Grundsätzlich ist verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Wenn also jemand Informationen über euch einholen möchte, darf er das nur, wenn ihr es ihm erlaubt habt, bzw. ein Gesetz dies erlaubt.

Man muss aber auch die andere Seite sehen. Die Sozialämter, Schulen, Steuerbehörden oder auch die Polizei könnten ihre Aufgaben nicht erfüllen, wenn sie nur auf die freiwillige Mitarbeit der Menschen angewiesen wären. Deshalb ist das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung", wie es im Amtsdeutsch heißt, eingeschränkt.

Einschränkungen per Gesetz

Grundsätzlich darf nur ein Minium an Daten erfragt werden. Das gilt besonders dann, wenn die Informationen das Recht auf Selbstbestimmung betreffen. Diese dürfen auch nur für den erhobenen Zweck verwendet werden.

Hier ein Beispiel: Es ist also erlaubt, Daten weiterzugeben, aus denen hervorgeht, dass die befragte Person ein Hobbybergsteiger ist. Verboten ist aber zu erfassen, welche Automarke der Bergsteiger fährt. Das wäre zu persönlich und geht niemanden etwas an, es sei denn der Befragte möchte das ausdrücklich.

Rechte und Pflichten der Bürger

Jeder- unabhängig vom Alter, dem Wohnsitz und der Nationalität hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten. Sie kann verweigert werden, wenn beispielsweise laufende polizeiliche Ermittlung gefährdet würden oder wenn die Daten aus gesetzlichen Gründen geheim gehalten werden sollen - etwa beim Adoptionsgeheimnis.

Eine schwierige Gratwanderung

Letztendlich ist der Datenschutz ein umstrittenes Thema. Auf der einen Seite hilft er bei der Aufklärung von Verbrechen und erleichtert den Ämtern ihre Arbeit entscheidend, auf der anderen ist die Gefahr vom Missbrauch persönlicher Daten sehr groß. Egal ob beim Surfen im Internet, bei Gewinnrätseln, Haushaltsumfragen oder auch der Kundenkarte eines Kaufhauses, jeder muss selbst bestimmen, wie viel er von sich preisgeben will. Vor jeder Einwilligung sollte man aber gut abwägen: Die eigene Privatsphäre ist zu wertvoll, um sie meistbietend zu verhökern.

12.2.03 sw Bildmaterial: PhotoDisc Schools out; Science, Technology and Medicine 2.

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